Dienste für Rechtsanwaltälte
Ermittlung von Beweismaterial gem. §89 Abs. 2. Gesetz Nr. 141/1961 Slg. stopp,
der Neuverfassung der Inkrafttretung vom 01.01.2002, (neuer Satz)
„Jeder von beiden Parteien kann Beweise ermitteln, vorlegen - oder deren Durchführung Vorschlagen.“
Diese Dienste sind vor allem für Fälle bestimmt, bei denen es der Polizei nicht möglich war, alle zugängigen Beweise vorzubringen, oder in Fällen, die aus taktischen bzw. anderen Gründen sinnvoller erscheinen – Beweise mit eigenen Mitteln zu besorgen und vorlegen.
Gutachten und Fachgutachten
Weiterhin können wir Gutachten und Fachgutachten aus den Fachbereichen der DNA, Daktyloskopie, Grafologie, Transport, Wirtschaft, und der Gerichtsmedizin zu besorgen.